Der Ehevertrag, von vielen Brautpaaren noch immer mit Skepsis bedacht, hat gerade in der heutigen Zeit und in unserer Gesellschaft erheblich an Bedeutung gewonnen. Im Zeitalter von Hartz IV, hoher Arbeitslosigkeit und wirtschaftlicher Unsicherheit ist es geboten, die gemeinsame Zukunft auf sicheren rechtlichen Boden zu stellen. Hierfür kann ein Ehevertrag in vielen Fällen die nötige Gewähr geben. Eine allgemeingültige Formel, wann bzw. unter welchen Bedingungen ein Ehevertrag geschlossen werden sollte, gibt es jedoch nicht.
Der Gesetzgeber hat mit der so genannten Zugewinngemeinschaft, in welche die Ehepartner mit Eheschließung eintreten, einen gesetzlichen Güterstand geschaffen. Von diesem kann durch Vereinbarung zwischen den Ehegatten, dem "Ehevertrag", abgewichen werden. Die Möglichkeiten sind hier vielfältig und nicht etwa nur auf die Änderung des Güterstandes in Gütertrennung oder Gütergemeinschaft bzw. deren Modifikation beschränkt.
Die Güterstände
1. Zugewinngemeinschaft
- die Vermögen der Ehegatten bleiben getrennt;
- Ehepartner haften für Schulden des anderen nicht, mit Ausnahme von Geschäften zur
Deckung des Lebensbedarfs der Familie und gemeinsam aufgenommenen Verbindlichkeiten
2. Gütergemeinschaft
- Vermögen von Ehemann und Ehefrau werden zu einer Vermögensmasse (Gesamtgut),
- das Gesamtgut kann gemeinschaftlich durch einen oder beide Ehegatten verwaltet werden
und haftet grundsätzlich für alle Verbindlichkeiten beider Ehegatten
- Ausnahme: Sondergut und Vorbehaltsgut, die dem Zugriff von Gläubigern legal entzogen
werden können
3. Gütertrennung
- Ehegatten werden vermögensrechtlich wie nicht verheiratet behandelt
- Schwerpunkt liegt im gewerblichen Bereich und wirkt sich bis ins Erbrecht aus
Regelungsmöglichkeiten / Grenzen
Die Regelungsmöglichkeiten sind, wie bereits gesagt, vielfältig und grundsätzlich am Einzelfall zu messen. Regelungen können beginnend bei "A" wie Altersvorsorge bis "Z" wie Zugewinnausgleich getroffen werden. Dabei beschränken sich die Auswirkungen der Vereinbarungen nicht lediglich auf das eheliche Güterrecht, sondern greifen ggf. in erbrechtliche, unterhaltsrechtliche und auch sozialrechtliche Problematiken ein.
Ehevertragliche Regelungen beschränken sich nicht mehr nur auf die Gestaltung der Rechtsverhältnisse zwischen den Ehegatten. Auch dort sind Kombinationen mit Erbverträgen, Grundstücksübertragungen, Altersvorsorge etc. angebracht und vielfach auch unbedingt notwendig. Praktische Bedeutung hat insbesondere auch die Außenwirkung der getroffenen Vereinbarung erlangt, da hierdurch ganz gezielt Zugriffsmöglichkeiten von Gläubigern und damit wirtschaftliche Risiken ausgeschlossen oder minimiert werden können.
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Die vertraglichen Regelungsmöglichkeiten sind jedoch nicht grenzenlos. Im Innenverhältnis gilt es die Schranken der Sittenwidrigkeit zu beachten. Im Außenverhältnis hat der Gesetzgeber Möglichkeiten geschaffen, gläubigerbenachteiligende Regelungen in gewissen Grenzen anzufechten oder zu umgehen.
Sinn und Unsinn eines Ehevertrages
Ein Ehevertrag kann sowohl vor als auch nach der Eheschließung zwischen den Ehegatten vereinbart werden. Aufgrund der Komplexität der Regelungsmöglichkeiten und der daraus folgenden weitreichenden persönlichen und wirtschaftlichen Folgen, ist die notarielle Beurkundung des Ehevertrages zwingend notwendig. Bevor es zu einer Beurkundung kommt, sollten sich die Vertragsparteien jedoch folgende Fragen stellen:
1. Welchen vermögensrechtlichen Status erfüllen die Ehegatten?
(z.B. Grundstück, Betriebsvermögen, Kinder, Verbindlichkeiten, Wiederverheiratung)
2. Welches Ziel wird mit der avisierten Regelung verfolgt?
3. Was soll bzw. muss neu geregelt werden (Güterstand, Unterhalt, Erbansprüche.)?
4. Welche Rechtsfolgen sollen sich im Innen- und Außenverhältnis ergeben?
5. Welche Konsequenzen, auch steuer- und sozialrechtlich, ergeben sich für die Zukunft?
Ein Ehevertrag macht daher grundsätzlich dann Sinn, wenn die verfolgten Ziele klar abgesteckt sind. Die Vorstellungen der Eheleute sollten dann jedoch zwingend von einem sachkundigen Rechtsanwalt geprüft, konkretisiert und rechtlich fundiert umgesetzt werden, um die Wirksamkeit der vertraglichen Regelungen zu garantieren.
Schließlich sollten auch die Ehepaare, die bislang keine Notwendigkeit für ehevertragliche Regelungen sahen, Veränderungen im persönlichen und wirtschaftlichen Bereich zum Anlass nehmen, die zur Verfügung stehenden Möglichkeiten prüfen zu lassen. Mit der eigenen Traumhochzeit haben Sie den Bund fürs Leben geschlossen. Brief und Siegel für eine glückliche gemeinsame Zukunft kann Ihnen ein Ehevertrag allein nicht geben, aber ein Stück Sicherheit auf dem gemeinsamen Weg ins Glück.
RA Franke
Fachanwalt für Familienrecht
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